§56 StVZO: Werden (Zusatz-) Spiegel benötigt?

(1) "Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann."

 

Die Formulierung des Gesetzestextes schreibt neben den ohnehin am Zugfahrzeug angebrachten Außenspiegeln nicht zwingend Zusatzspiegel vor, sondern macht das Erfordernis von dessen Bauart abhängig. Unserer Erfahrung nach haben Mittelklasse-Pkw eine Breite inkl. Seitenspiegel, bei der in der Regel beim Anhängen eines T@B 320 (Breite: 199 - 204 cm) auf Zusatzspiegel verzichtet werden kann. Bei kleineren Pkw sind sie dagegen obligatorisch. Generell sollte jedoch der Fahrer mit gesundem Menschenverstand entscheiden, ob er das Gesann auch ohne zusätzliche Spiegel mit gutem Gewissen lenken kann. Von uns getestet und empfohlen sind die Milenco Universalspiegel.

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Kommentare: 5
  • #1

    Jörg (Dienstag, 02 März 2021 19:34)

    Das sieht die Polizei auf der Straße garantiert nicht so, wenn sie 15-20 Euro leicht kassieren kann.
    Ich suche schon lange nach einer eindeutigen Aussage.
    Keine Antworten. Bisher.
    Fahrzeug 1778cm
    Wohnanhänger. 2000

    Ich kann alles sehen, was ich benötige.

  • #2

    TABMAN (Mittwoch, 03 März 2021 06:02)

    Hallo Jörg,

    danke deinen Kommentar. In der Tat ist die Rechtslage nicht mit genauen Maßen definiert, wodurch es bei einer Polizeikontrolle vermeintlich eher zu Problemen kommen kann, wenn keine Zusatzspiegel montiert sind.

    Letztlich können wir im 10. Jahr des Verleihs nur feststellen, dass keiner unserer Mieter dahingehend Probleme zurückgemeldet hatte.

    Beste Grüße,
    Familie Benner

  • #3

    Opa Helmut (Sonntag, 17 Oktober 2021 20:01)

    Ich wurde auf einer Fahrt zwischen Berlin und Rostock von der Autobahnpolizei auf fehlende Spiegelverbreiterung hingewiesen. Nach der mir bekannten Rechtssprechung darf der Wohnwagen nicht breiter sein als die Außenkanten der Außenspiegel des PKW. Bei mir sind Beide 220cm. In einem anderen Gesetzestext las ich, dass man im Außenspiegel auch das Heck des Wohnwagens sehen können muß. So haben wir hier wohl wieder einen Gummiparagraphen.

  • #4

    Kevin (Freitag, 01 Juli 2022 17:07)

    Ich musste 130 bezahlen ich empfehle die Zusatzspiegel!

  • #5

    Rolf Dieter Naske (Montag, 05 September 2022 17:38)

    Hallo Leute,
    Ich denke bei diesem Paragraphen hat mal wieder die Automobil-Lobby fett zugeschlagen. Es heißt wörtlich:
    "...Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht..."
    Dabei erlauben Spiegel immer ein räumliches sehen zur Beurteilung der Lage im Spiegel.
    Die bisher angebrachten Ersatzsysteme (!!!) erlauben jedoch kein räumliches Sehen, wenn der Außenspiegel ganz weggelassen wird. Als Zusatzgeräte wären sie ja nett. ok.

    Aber als vollständigen Ersatz sind sie ganz einfach Betrug der Lobby, auf den die Politiker reingefallen sind oder es sogar wollten. (Vielleicht ein kleines Bagschisch ?)

    Rolf-Dieter